ihre Einschätzung auch nachvollziehbar begründet hätte. Die richterliche Begründungspflicht als Teilaspekt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 135 III 677 Erw. 3.3.1).