177 ZGB (als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG) nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, b) Formvorschriften vom Bundesgericht bekanntlich rigoros gehandhabt werden und c) das Bundesgericht gemäss Geschäftsbericht 2021 (S.18) nur gerade knapp 10 % der im Jahre 2021 erledigten Beschwerden in Zivilsachen (teilweise) gutgeheissen hat (vgl. www.bger.ch; Bundesgericht > Publikationen > Geschäftsberichte), hätte es sich (auch in Bezug auf die subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege auf Staatskosten) aufgedrängt, dass die Vorinstanz das Kriterium der (Nicht-)Aussichtslosigkeit der von der Klägerin beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vertieft geprüft und