4.2. 4.2.1. Offensichtliche Mängel des angefochtenen Entscheids können von der Beschwerdeinstanz aufgegriffen werden, auch wenn keine der Parteien sie rügt (vgl. BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1; Erw. 1.3 Abs. 3 oben). Jedenfalls in erster Instanz hatte der Beklagte vorgebracht, dass das von der Klägerin beim Bundesgericht initiierte Beschwerdeverfahren, für welches sie den strittigen Prozesskostenvorschuss von ihm verlange, aussichtslos sei (vgl. Klageantwort, S. 4, act. 25). Obwohl der Vorinstanz die 26-seitige "Beschwerde in Zivilsachen" der Klägerin vorlag (vgl. Klagebeilage 2), hielt sie nur fest, dass die Begehren der Klägerin "nicht zum Vornherein aussichtslos" erschienen.