4. 4.1. In seiner "Beschwerde" (Erw. 1.1 oben) bestreitet der Beklagte seine Leistungsfähigkeit unter Hinweis darauf, dass er seit dem 20. Oktober 2021 auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gepfändet sei. Bei diesem Vorbringen und den diesbezüglich zum Beweis vorgelegten Beilagen (die Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und das Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021) handelt es sich allerdings um im Beschwerdeverfahren unzulässige Neuerungen (Erw. 1.3 Abs. 2 oben; Art. 326 ZPO).