Die Aussichtslosigkeit ist sodann unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach gleichen Kriterien zu beurteilen. Hinsichtlich eines Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er unfreiwillig in einen Prozess hineingezogen wird und sich ein Vermögender in vergleichbarer Position wohl zur Wehr setzen würde. Allerdings kann vom bedürftigen Beklagten erwartet werden, dass -7-