eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4). So hat auch ein Ehegatte dem anderen nur dann einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, wenn die gegnerischen Begehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. BGE 5A_803/2019 Erw. 5.1, 5A_730/2019 Erw. 8, 5D_83/2015). Die Aussichtslosigkeit ist sodann unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach gleichen Kriterien zu beurteilen.