65 BGG, Art. 51 Abs. 3 und 4 BGG, den Tarif für die Gerichtsgebühren sowie das Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht) innert nützlicher Frist abzuzahlen. 2.2. In seiner Berufung bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er verfüge entgegen der Vorinstanz über keinen Überschuss, weil er seit dem 20. Oktober 2021 auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gepfändet sei; die zum Beweis vorgelegten Berufungsbeilagen (Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021; Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021) seien zu- -6-