Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei den vom Obergericht festgehaltenen Fr 4'680.00 um einen erweiterten Bedarf handle, bei dem unter anderem der Grundbetrag um 50 % heraufgesetzt worden sei. Gemäss den für die Berechnung des Existenzminimums massgebenden SchKG-Richtlinien betrage der Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00. Praxisgemäss sei dieser Zwangsbedarf um pauschal 25 %, d.h. um Fr. 300.00, zu erweitern. Es sei folglich kein Zuschlag, sondern ein Abschlag von Fr. 300.00 vorzunehmen, womit hinsichtlich des Bedarfes des Beklagten auf Fr. 4'380.00 abzustellen sei.