Er habe sein Einkommen im Verfahren SF.2019.116 auf monatlich Fr. 5'130.00 beziffert. Dazu kämen die mittels Anweisung an den Arbeitgeber der Klägerin ausbezahlten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'973.00, sodass der Beklagte ein Einkommen von monatlich total Fr. 9'103.00 generiere. Sein Existenzminimum betrage gemäss Obergerichtsurteil vom 16. September 2019, ZSU.2019.27/185, Fr. 4'680.00 bzw. unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 % auf den Grundbetrag Fr. 4'980.00. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei den vom Obergericht festgehaltenen Fr 4'680.00 um einen erweiterten Bedarf handle, bei dem unter anderem der Grundbetrag um 50 % heraufgesetzt worden sei.