2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Klägerin "aufgrund des massgeblichen heutigen effektiv vorhandenen bzw. verfügbaren Einkommens und Vermögens unter Berücksichtigung der Anweisung an ihren Arbeitgeber sowie der Lohnpfändung" bedürftig sei, da ihr monatlich maximal das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum verbleibe, und ihre Begehren erschienen "auch nicht zum vornherein aussichtslos". Die Leistungsfähigkeit des Beklagten wurde bejaht: Er habe sein Einkommen im Verfahren SF.2019.116 auf monatlich Fr. 5'130.00 beziffert.