1.2. Ein Entscheid, der (wie implizit der angefochtene Entscheid in den Dispo- sitiv-Ziffern 1 bis 3 in Bezug auf den Beklagten) einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, kann ebenfalls mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO).