Da die Rechtsmitteleingabe des Beklagten allerdings die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO erfüllt, insbesondere auch rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), ist seine Rechtsmitteleingabe - zufolge Konversion des Rechtsmittels - als Beschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO).