, Zürich 2016, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO) - offensichtlich nicht der Fall. Der gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid "Berufung" erhebende Beklagte hat damit ein ihm nicht zur Verfügung stehendes bzw. unzulässiges Rechtsmittel ergriffen. Das Vertrauen einer wie vorliegend an- -4-