1. 1.1. Der Streit um den Prozesskostenvorschuss des einen Ehegatten an den anderen, wie er schon in erster Instanz ausschliesslich Verfahrensgegenstand war (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1), ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 5D_169/2009 Erw. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend - bei einem Streitwert von Fr. 7'000.00 (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1.1 und 1.2; Art. 94 ZPO; REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 39 f. zu Art.