4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. -3- 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'987.05 (inkl. Fr. 213.55 MWSt.) zu bezahlen." 2. 2.1. Mit als "Berufung" betitelter Eingabe vom 1. Februar 2022 gegen den ihm am 25. Januar 2022 zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte, der angefochtene Entscheid sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, aufzuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: " 1. Die Klage wird abgewiesen.