1.4. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts: " 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das am Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren (Präliminarien) Fr. 7'000.00 als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 2. Der Antrag des Gesuchsgegners um Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'000.00 durch die Gesuchstellerin wird abgewiesen. 3. Weitergehende oder anderslautende Anträge werden gegenstandslos bzw. abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann.