1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Klageabweisung; die Klägerin habe ihm Fr. 3'000.00 an seine Parteikosten zu bezahlen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; eventuell sei die Klägerin zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 1.3. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde den Parteien (bereits zum dritten Mal; vgl. schon die Verfügungen vom 21. Mai 2021 und vom 7. Juni 2021, in deren Folge die Parteien erneut diverse Eingaben machten) mitgeteilt, dass "ohne weitere Eingaben" der Rechtsschriftenwechsel als abgeschlossen gelte und die Entscheidfällung ohne Verhandlung folge.