1. 1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte die Klägerin beim Gerichtspräsidium Q., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr als Prozesskostenvorschüsse Fr. 7'000.00 "für das am Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren (Präliminarien)" (gegen den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts, vom 15. März 2021 [ZSU.2020.268 / SF.2019.116]) und Fr. 2'000.00 "für das vorliegende Verfahren" zu bezahlen. Eventuell sei ihr die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen.