Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.29 / rb ZSU.2022.180 (SF.2021.35) Art. 65 Entscheid vom 22. August 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Klägerin A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Brigitte Bitterli, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5000 Aarau Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss / Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 20. April 2021 beantragte die Klägerin beim Gerichtsprä- sidium Q., unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr als Prozesskostenvorschüsse Fr. 7'000.00 "für das am Bundesgericht hängige Beschwerdeverfahren (Präliminarien)" (gegen den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts, vom 15. März 2021 [ZSU.2020.268 / SF.2019.116]) und Fr. 2'000.00 "für das vorliegende Ver- fahren" zu bezahlen. Eventuell sei ihr die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen. 1.2. Mit Eingabe vom 20. Mai 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Klageabweisung; die Klägerin habe ihm Fr. 3'000.00 an seine Parteikosten zu bezahlen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen; eventuell sei die Klägerin zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvor- schuss von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. 1.3. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wurde den Parteien (bereits zum dritten Mal; vgl. schon die Verfügungen vom 21. Mai 2021 und vom 7. Juni 2021, in deren Folge die Parteien erneut diverse Eingaben machten) mitgeteilt, dass "ohne weitere Eingaben" der Rechtsschriftenwechsel als abgeschlos- sen gelte und die Entscheidfällung ohne Verhandlung folge. 1.4. Mit Entscheid vom 29. Dezember 2021 erkannte das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts: " 1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das am Bun- desgericht hängige Beschwerdeverfahren (Präliminarien) Fr. 7'000.00 als Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. 2. Der Antrag des Gesuchsgegners um Bezahlung eines Prozesskostenvor- schusses in Höhe von Fr. 3'000.00 durch die Gesuchstellerin wird abge- wiesen. 3. Weitergehende oder anderslautende Anträge werden gegenstandslos bzw. abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt. -3- 6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 2'987.05 (inkl. Fr. 213.55 MWSt.) zu bezahlen." 2. 2.1. Mit als "Berufung" betitelter Eingabe vom 1. Februar 2022 gegen den ihm am 25. Januar 2022 zugestellten Entscheid beantragte der Beklagte, der angefochtene Entscheid sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auf- zuheben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten [von Fr. 1'000.00] werden der Klägerin auferlegt. 3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und RA lic.iur. Christoph Suter zu dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter er- nannt." Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. 2.2. Mit als "Berufungsantwort" betitelter Eingabe vom 14. Februar 2022 bean- tragte die Klägerin die kostenfällige Abweisung der "Berufung" sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Streit um den Prozesskostenvorschuss des einen Ehegatten an den anderen, wie er schon in erster Instanz ausschliesslich Verfahrensgegen- stand war (vgl. Prozessgeschichte Ziff. 1), ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 5D_169/2009 Erw. 1). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist vorliegend - bei einem Streitwert von Fr. 7'000.00 (vgl. Pro- zessgeschichte Ziff. 1.1 und 1.2; Art. 94 ZPO; REETZ/THEILER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO-Komm.], 3. Aufl., Zürich 2016, N. 39 f. zu Art. 308 ZPO) - offensichtlich nicht der Fall. Der gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid "Berufung" er- hebende Beklagte hat damit ein ihm nicht zur Verfügung stehendes bzw. unzulässiges Rechtsmittel ergriffen. Das Vertrauen einer wie vorliegend an- -4- waltlich vertretenen Partei, die sich auf eine unrichtige Rechtsmittelbeleh- rung verlassen hat, wird nur geschützt, wenn die Mangelhaftigkeit lediglich unter Beiziehung von Literatur und Rechtsprechung hätte festgestellt wer- den können (BGE 138 I 49 Erw. 8.3.2), was vorliegend klarerweise nicht zutrifft. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermag sodann generell kein im betreffenden Fall nicht gegebenes Rechtsmittel zu schaffen (BGE 5A_139/2008 Erw. 4.1). Da die Rechtsmitteleingabe des Beklagten allerdings die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde i.S.v. Art. 319 ff. ZPO erfüllt, insbesondere auch rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO), ist seine Rechtsmitteleingabe - zufolge Konversion des Rechtsmittels - als Beschwerde entgegenzunehmen und zu beurteilen (vgl. KUNZ, in: ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Kommentar, Basel 2013, N. 45 zu Vorbem. zu Art. 308 ff. ZPO). 1.2. Ein Entscheid, der (wie implizit der angefochtene Entscheid in den Dispo- sitiv-Ziffern 1 bis 3 in Bezug auf den Beklagten) einer Partei die unentgelt- liche Rechtspflege verweigert, kann ebenfalls mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO). 1.3. Mit Beschwerde kann beim Obergericht (§ 10 Abs. 1 lit. c EG ZPO) die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung ist somit ein qualifiziert fehlerhaftes Ergebnis er- forderlich. "Offensichtlich unrichtig" i.S.v. Art. 320 ZPO ist dabei gleichbe- deutend mit willkürlich i.S.v. Art. 9 BV (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: ZPO- Komm., a.a.O., N. 5 zu Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der festge- stellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. die Feststellung schlechthin un- haltbar ist. Im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu gestellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vor- gelegte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeu- tung sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Beschwerdeverfahren geht es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids (FREI- BURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 3 zu Art. 326 ZPO). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sich die Beschwer- deinstanz darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen substantiiert gegen das Urteil erheben (vgl. BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1). -5- 2. 2.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Klägerin "aufgrund des mass- geblichen heutigen effektiv vorhandenen bzw. verfügbaren Einkommens und Vermögens unter Berücksichtigung der Anweisung an ihren Arbeitge- ber sowie der Lohnpfändung" bedürftig sei, da ihr monatlich maximal das vom Betreibungsamt festgesetzte Existenzminimum verbleibe, und ihre Be- gehren erschienen "auch nicht zum vornherein aussichtslos". Die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten wurde bejaht: Er habe sein Einkommen im Verfahren SF.2019.116 auf monatlich Fr. 5'130.00 beziffert. Dazu kämen die mittels Anweisung an den Arbeitgeber der Klägerin ausbezahlten Un- terhaltsbeiträge von monatlich Fr. 3'973.00, sodass der Beklagte ein Ein- kommen von monatlich total Fr. 9'103.00 generiere. Sein Existenzminimum betrage gemäss Obergerichtsurteil vom 16. September 2019, ZSU.2019.27/185, Fr. 4'680.00 bzw. unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 % auf den Grundbetrag Fr. 4'980.00. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei den vom Obergericht festgehaltenen Fr 4'680.00 um einen er- weiterten Bedarf handle, bei dem unter anderem der Grundbetrag um 50 % heraufgesetzt worden sei. Gemäss den für die Berechnung des Existenz- minimums massgebenden SchKG-Richtlinien betrage der Grundbetrag für eine alleinstehende Person Fr. 1'200.00. Praxisgemäss sei dieser Zwangs- bedarf um pauschal 25 %, d.h. um Fr. 300.00, zu erweitern. Es sei folglich kein Zuschlag, sondern ein Abschlag von Fr. 300.00 vorzunehmen, womit hinsichtlich des Bedarfes des Beklagten auf Fr. 4'380.00 abzustellen sei. Da keine der Parteien im vorliegenden Verfahren das Einkommen oder den Bedarf des Beklagten mit Urkunden belege, sei weiterhin von den genann- ten Verhältnissen auszugehen. Dem Beklagten stehe damit ein jährlicher Überschuss von Fr. 56'676.00 (12x [Fr. 9'103.00 - Fr. 4'380.00]) zur Verfü- gung (allfällige Zahlungen der Klägerin bzw. des Betreibungsamtes aus der Lohnpfändung der Klägerin an die aufgelaufenen Unterhaltsforderungen des Beklagten seien darin nicht enthalten). Dieser Überschuss reiche bei weitem, um neben seinen eigenen Prozesskosten auch einen Vorschuss an die Prozesskosten der Klägerin für das bundesgerichtliche Beschwer- deverfahren von Fr. 7'000.00 (gestützt auf Art. 65 BGG, Art. 51 Abs. 3 und 4 BGG, den Tarif für die Gerichtsgebühren sowie das Reglement über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor Bundesgericht) innert nützlicher Frist abzuzahlen. 2.2. In seiner Berufung bringt der Beklagte im Wesentlichen vor, er verfüge ent- gegen der Vorinstanz über keinen Überschuss, weil er seit dem 20. Okto- ber 2021 auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gepfändet sei; die zum Beweis vorgelegten Berufungsbeilagen (Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021; Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021) seien zu- -6- lässige neue Beweismittel. Zudem hält er daran fest, dass ihm der Anwei- sungsbetrag der Klägerin von Fr. 3'973.00 seit mehreren Monaten nicht mehr zugehe. 3. 3.1. Die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses setzt voraus, dass der Ehegatte, der ihn verlangt, für die Finanzierung des Prozesses auf den Bei- stand des anderen angewiesen ist und dass der angesprochene Ehegatte zur Leistung des Vorschusses in der Lage ist. Zur Beurteilung dieser Frage werden die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltenden Grundsätze herangezogen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Bedürftig ist, wer die erforderlichen Gerichts- und Parteikosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie braucht. Die Einkommens- und Vermögenssituation des Gesuchstellers ist in Beziehung zur Höhe der mutmasslich anfallenden Pro- zesskosten zu setzen und es ist zu prüfen, ob er in der Lage ist, die zu erwartenden Prozesskosten aus seinem Vermögen oder seinem den sog. zivilprozessualen Zwangsbedarf übersteigenden Einkommensüberschuss innert absehbarer Zeit, bei weniger aufwendigen Prozessen innert Jahres- frist, bei anderen innert zweier Jahre, zu tilgen (BGE 135 I 221 Erw. 5.1). Zu berücksichtigen sind nur die effektiv vorhandenen und verfügbaren oder wenigstens realisierbaren eigenen Mittel (BGE 118 Ia 369 Erw. 4b). Als aussichtslos gelten Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 Erw. 2.2.4). So hat auch ein Ehegatte dem anderen nur dann einen Pro- zesskostenvorschuss zu leisten, wenn die gegnerischen Begehren nicht aussichtslos erscheinen (vgl. BGE 5A_803/2019 Erw. 5.1, 5A_730/2019 Erw. 8, 5D_83/2015). Die Aussichtslosigkeit ist sodann unabhängig von der Parteirolle für eine klagende wie für eine beklagte Partei grundsätzlich nach gleichen Kriterien zu beurteilen. Hinsichtlich eines Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass er unfreiwillig in einen Prozess hineingezogen wird und sich ein Vermögender in vergleichbarer Position wohl zur Wehr setzen würde. Allerdings kann vom bedürftigen Beklagten erwartet werden, dass -7- er berechtigte Ansprüche des Klägers anerkennt und nicht sinnlos prozes- siert (BGE 139 III 477 f. Erw. 2.3; W UFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, N. 375). Dies gilt für das Rechtsmittelverfahren vorbehaltlos (vgl. WUFFLI, a.a.O., Fussnote 720). 3.2. Hinsichtlich der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Grundsätzlich obliegt es aber dem Gesuchsteller, sein Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen und soweit möglich zu belegen. Diesbezüglich trifft ihn eine umfassende Mitwirkungspflicht. An die klare und gründliche Dar- stellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen ge- stellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind. Verweigert der Gesuch- steller die zur Beurteilung der aktuellen wirtschaftlichen Situation erforder- lichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit verneint werden. Dem Gesuchsteller darf demnach die Behauptungs- und Beweislast für sein Einkommen und Vermögen und damit für seine Bedürftigkeit auferlegt werden (vgl. BGE 120 Ia 179 Erw. 3a). Soweit er seiner Beweisführungs- pflicht hinreichend nachgekommen ist, genügt Glaubhaftmachung der Mit- tellosigkeit (BGE 104 Ia 323 Erw. 2b). Ein Gesuchsteller ist in Beachtung dieser Pflichten somit gehalten, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubrin- gen (BGE 5A_580/2014 Erw. 3.2). Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat die Behörde auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (BGE 5D_73/2012 Erw. 3.2). Ein anwaltlich vertretener Gesuchsteller hat aber für alle seine Behauptungen Belege unaufgefordert einzureichen. Unterlässt er dies, ist ihm keine Nachfrist anzusetzen (AGVE 2002 S. 68 f.). 4. 4.1. In seiner "Beschwerde" (Erw. 1.1 oben) bestreitet der Beklagte seine Leis- tungsfähigkeit unter Hinweis darauf, dass er seit dem 20. Oktober 2021 auf sein betreibungsrechtliches Existenzminimum gepfändet sei. Bei diesem Vorbringen und den diesbezüglich zum Beweis vorgelegten Beilagen (die Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und das Pfändungsprotokoll vom 20. Oktober 2021) handelt es sich allerdings um im Beschwerdever- fahren unzulässige Neuerungen (Erw. 1.3 Abs. 2 oben; Art. 326 ZPO). Seine schon in erster Instanz aufgestellte Behauptung, der Anweisungsbe- trag der Klägerin von "Fr. 3'973.00" gehe ihm seit mehreren Monaten "nicht mehr" zu (vgl. act. 30), blieb unbelegt (mit seinem pauschalen Verweis auf die Akten des Scheidungsverfahrens OF.2019.182 resp. das darin enthal- tene "Gesuch vom 12. Mai 2020" genügt der Beklagte der Darstellungs- und Dokumentationspflicht seiner Einkommens- und Vermögensverhält- nisse nicht [vgl. BGE 5A_949/2018 Erw. 4.1]) resp. diese wurde von der -8- Klägerin glaubhaft widerlegt (act. 39), auch wenn sie mit ihren (u.a.) dies- bezüglich neuen Ausführungen im Rechtsmittelverfahren (Berufungsant- wort, S. 4 bis 6) nicht mehr zu hören ist (Art. 326 ZPO). Zusammenfassend ist der Vorinstanz in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Beklagten weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfest- stellung (vgl. Erw. 1.3 Abs. 1 oben) vorzuwerfen. 4.2. 4.2.1. Offensichtliche Mängel des angefochtenen Entscheids können von der Be- schwerdeinstanz aufgegriffen werden, auch wenn keine der Parteien sie rügt (vgl. BGE 147 III 176 Erw. 4.2.1; Erw. 1.3 Abs. 3 oben). Jedenfalls in erster Instanz hatte der Beklagte vorgebracht, dass das von der Klägerin beim Bundesgericht initiierte Beschwerdeverfahren, für welches sie den strittigen Prozesskostenvorschuss von ihm verlange, aussichtslos sei (vgl. Klageantwort, S. 4, act. 25). Obwohl der Vorinstanz die 26-seitige "Be- schwerde in Zivilsachen" der Klägerin vorlag (vgl. Klagebeilage 2), hielt sie nur fest, dass die Begehren der Klägerin "nicht zum Vornherein aussichts- los" erschienen. Vor dem Hintergrund, dass a) mit zivilrechtlicher Be- schwerde gegen Eheschutzentscheide inkl. Entscheide betreffend Schuld- neranweisung i.S.v. Art. 177 ZGB (als vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG) nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wer- den kann, b) Formvorschriften vom Bundesgericht bekanntlich rigoros ge- handhabt werden und c) das Bundesgericht gemäss Geschäftsbericht 2021 (S.18) nur gerade knapp 10 % der im Jahre 2021 erledigten Beschwerden in Zivilsachen (teilweise) gutgeheissen hat (vgl. www.bger.ch; Bundesge- richt > Publikationen > Geschäftsberichte), hätte es sich (auch in Bezug auf die subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege auf Staatskosten) aufgedrängt, dass die Vorinstanz das Kriterium der (Nicht-)Aussichtslosigkeit der von der Klägerin beim Bundesgericht erhobenen Beschwerde vertieft geprüft und ihre Einschätzung auch nachvollziehbar begründet hätte. Die richterliche Begründungspflicht als Teilaspekt des Grundsatzes des rechtlichen Ge- hörs (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 135 III 677 Erw. 3.3.1). 4.2.2. Das Bundesgericht hat nun mit Entscheid 5A_302/2021 vom 30. März 2022 die Beschwerde in Zivilsachen der Klägerin im Beschwerdeverfahren, für welches sie vom Beklagten den vorliegend strittigen Prozesskostenvor- schuss verlangt hat, abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zudem wurde das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Bundesgerichtsurteil, Erw. 5). Diese Feststellung der Aussichtslosigkeit kann als Beurteilung ei- ner Rechtsfrage (vgl. BÜHLER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, -9- Berner Kommentar, Bern 2012, N. 238 zu Art. 117 ZPO) auch im vorliegen- den Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde des Beklagten führt, soweit ihn die Vorinstanz zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses an die Klägerin verpflichtet hat. 5. Ausgangsgemäss wird die Klägerin in beiden Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das erstinstanzliche Verfahren hat die Vorinstanz die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'000.00 festgesetzt (vgl. Dispositiv- Ziffer 4). Die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzli- che Verfahren hat der Beklagte in seiner "Berufung" nicht verlangt (vgl. Pro- zessgeschichte Ziff. 2.1 oben). Die obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD) festgesetzt, und die Parteientschädigung, welche die Klägerin dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren (betreffend Prozesskostenvorschuss) zu bezahlen hat, wird auf (gerundet) Fr. 1'025.00 festgelegt (Grundentschädigung Fr. 1'500.00 [§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT]; 20 % Verhand- lungsabzug [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; 25 % Rechtsmittelabzug [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale Fr. 50.00 [§ 13 AnwT]; 7.7 % MwSt.). 6. Wie in Erwägung 4.1 oben ausgeführt, ist der Vorinstanz in Bezug auf die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Beklagten weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vorzu- werfen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Verweigerung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren ist damit unter Auflage einer Spruchgebühr (BGE 137 III 470), die auf Fr. 500.00 festgesetzt wird, abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. 7. 7.1. Der Beklagte verlangt für das Berufungsverfahren die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege; eine Partei, die - wie er - auf das betreibungs- rechtliche Existenzminimum gepfändet sei, gelte als prozessbedürftig; ein Antrag auf Prozesskostenvorschuss der Klägerin erübrige sich, da die Klä- gerin gemäss Vorinstanz selbst prozessbedürftig sei (Berufung, S. 7). Im (summarischen) Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist die Gegenpartei zwar unter Umständen anzuhören (Art. 129 Abs. 3 ZPO), sie ist aber nicht förmliche Partei (EMMEL, in: ZPO-Komm., a.a.O., N. 13 zu Art. 119 ZPO). Das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt vielmehr ein von der materiellen Streitsache unabhängiges Einparteienverfahren mit verwaltungsrechtli- chem Charakter dar (vgl. BÜHLER/EDELMANN/KILLER, Kommentar zur aar- gauischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Aarau 1998, N. 1 zu § 132 ZPO - 10 - AG). Soweit die Klägerin in ihrer "Berufungsantwort" (S. 7) sinngemäss die Abweisung des Gesuchs des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen. Wie im die Parteien betreffenden (gerichtsnotorischen) Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 10. Juni 2022 [ZSU.2022.80], Erw. 4, ist dem Beklagten auch im vorliegenden Verfahren entgegenzuhalten, dass er zum Beweis seiner (aktuellen) zivilprozessualen Bedürftigkeit einzig die Pfändungsankündigung vom 7. Oktober 2021 und das Pfändungsprotokoll des Regionalen Betreibungsamtes R. vom 20. Oktober 2021 eingereicht hat, er im Übrigen aber weder (dokumentierte) Ausführungen zu seinen Einkommens- noch zu seinen Vermögensverhältnissen (vgl. Erw. 3.2 oben) macht, und dass die vorerwähnten Pfändungsunterlagen ohne weitere Ausführungen eine Mittellosigkeit nicht hinreichend belegen. Der Beklagte belässt es im Wesentlichen bei der Behauptung, dass ihm "der gerichtliche Anweisungsbetrag von Fr. 3'973.00 schon seit mehreren Monaten nicht mehr zugeht". Geht man mit der Vorinstanz von einem letzt- lich unwiderlegten Einkommen des Beklagten von Fr. 9'103.00 (vgl. Erw. 2.1 oben) und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum ge- mäss Pfändungsprotokoll von Fr. 4'273.65 aus, verbleibt dem Beklagten ein monatlicher Überschuss von über Fr. 4'800.00. Der Betrag von Fr. 24'250.00, welcher gemäss dem Beklagten zur stillen Lohnpfändung (erstmals am 10. November 2021) geführt hat, dürfte demnach (Gegentei- liges wurde vom Beklagten nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht) längst abbezahlt sein. Ein monatlicher Überschuss von Fr. 4'800.00 reicht ohne Weiteres zur Finanzierung der (allenfalls auf den Beklagten entfallen- den; vgl. Erw. 5 oben) Prozesskosten des vorliegenden Rechtsmittelver- fahrens binnen eines Jahres seit Gesuchseinreichung am 1. Februar 2022 aus. Der anwaltlich vertretene Beklagte gilt nicht als unbeholfen, weshalb das Gesuch ohne Setzung einer Nachfrist zufolge ungenügender Mitwir- kung ohne weitere Vorkehren abgewiesen werden kann (vgl. W UFFLI/FUH- RER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N. 815, S. 290). 7.2. Die zivilprozessuale Bedürftigkeit der Klägerin erscheint offensichtlich, zu- mal ihr gestützt auf den (vom Bundesgericht mit Urteil 5A_302/2021 vom 29. März 2022 geschützten) Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 15. März 2021 [ZSU.2020.268], Disp.-Ziff. 1.1, aufgrund einer Arbeit- geberanweisung lediglich ihr Existenzminimum verbleibt. In nicht der Dis- positionsmaxime unterstehenden Ehesachen kann ein Gesuch der beklag- ten Partei nicht wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt werden (RÜ- EGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N. 18 zu Art. 117 ZPO; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechts- pflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 111). Dem Gesuch der Klägerin - 11 - um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege kann aufgrund der Subsi- diarität der unentgeltlichen Rechtspflege (BGE 138 III 674 Erw. 4.2.1) indes nicht entsprochen werden, weil vorliegend nicht erstellt ist (vgl. Erw. 7.1 oben), dass die Klägerin vom Beklagten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen könnte (vgl. BÜHLER, a.a.O., N. 38 zu Art. 117 ZPO). Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. 7.3. Die Bewilligungsverfahren sind kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In Gutheissung der Beschwerde des Beklagten werden die Dispositiv-Zif- fern 1, 4 und 6 des Entscheids des Bezirksgerichts Q., Präsidium des Familiengerichts, vom 29. Dezember 2021, aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt. 1. Das Prozesskostenvorschussbegehren der Gesuchstellerin wird abgewie- sen. 4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.00 werden der Gesuchstellerin auferlegt. 6. [ersatzlos aufgehoben] 1.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin auferlegt. 1.3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren (betreffend Prozesskostenvorschuss) eine Parteientschädigung in gericht- lich festgesetzter Höhe von Fr. 1'025.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwert- steuern) zu bezahlen. 1.4. Die Gesuche der Parteien um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren werden abgewie- sen. - 12 - 2. 2.1. Die Beschwerde des Beklagten betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren wird abgewiesen. 2.2. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr von Fr. 500.00 auferlegt. 2.3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [..] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt unter Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). - 13 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 22. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess