2022, N. 27.2.8 und N. 27.2.9.1). Bei der 30-tägigen Zahlungsfrist handelt es sich nämlich bereits um die letzte Gelegenheit, den schwerwiegenden Folgen einer ausserordentlichen Kündigung zu entgehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_44/2017 vom 21. März 2017 E. 3.3). -5- Somit bringt die Beklagte nichts vor, was am zutreffenden vorinstanzlichen Entscheid etwas zu ändern vermag. Die Berufung erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet und ist deshalb – in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO ohne Einholung einer Berufungsantwort von der Klägerin – abzuweisen.