257d Abs. 2 OR vorliegt. Ebenso beanstandet sie nicht, dass die Kündigung, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auf den 30. September 2022 gültig ausgesprochen wurde. Die Behauptung, dass sie die laufenden Mietzinsforderungen beglichen habe, ist unbelegt, sofern novenrechtlich überhaupt zu berücksichtigen. Ohnehin wäre die Kündigung durch nachträgliche Bezahlung der ausstehenden Forderung nicht unwirksam, sondern höchstens anfechtbar (vgl. BRÄNDLI, in: Mietrecht für die Praxis, 10. Aufl. 2022, N. 27.2.8 und N. 27.2.9.1).