2.3. Die Beklagte beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Mietausweisungsgesuchs. In ihrer Begründung setzt sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und substantiiert nicht, weshalb der angefochtene Entscheid falsch sei. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz rügt. Sie bestreitet insbesondere nicht, dass sie die von der Klägerin angesetzte Zahlungsfrist versäumte, womit ein ausserordentlicher Kündigungsgrund i.S.v. Art. 257d Abs. 2 OR vorliegt.