2.2. Die Beklagte bittet in ihrer Beschwerde um "Begleichung der offenen Summe bis spätestens 06. Januar 2023". Zur Begründung führt sie aus, sie befinde sich in einer schwierigen Situation und es sei ihr nicht möglich, unter diesen Bedingungen eine neue Wohnung für vier Personen, wovon drei noch in Ausbildung seien, zu finden. Die laufenden Mieten habe sie überwiesen, was sie auch zukünftig tun werde. Die Situation sei für sie belastend, weshalb sie um eine letzte Fristerstreckung ersuche.