266l-n OR eingehalten worden seien und kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich sei. Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2022 vermöchten den Ausweisungsanspruch der Klägerin nicht zu entkräften, zumal die Beklagte die Forderungen der Klägerin sogar explizit anerkannt habe. Auch die Aussage der Beklagten, dass sie beabsichtige, den Mietzinsausstand zeitnah zu begleichen, ändere nichts daran, da das Gericht dem Ausweisungsgesuch zu entsprechen habe, sofern die Voraussetzungen erfüllt seien. Der Einwand der Klägerin, dass sie sich aufgrund ihrer persönlichen Situation in einer misslichen Lage befinde, könne daher nicht berücksichtigt werden.