und mit unbenütztem Ablauf der 30-tägigen Zahlungsfrist per 17. Juni 2022 i.S.v. Art. 257d OR ein ausserordentlicher Kündigungsgrund entstanden sei und ab diesem Zeitpunkt eine Kündigung des Mietvertrags gültig habe erfolgen können. Die der Beklagten fiktiv am 23. August 2022 zugestellte Kündigung des Mietvertrags auf Ende September 2022 sei unter Verwendung des amtlichen Formulars und somit gültig erfolgt, wobei sämtliche Vorgaben gemäss Art. 266l-n OR eingehalten worden seien und kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich sei.