3. 3.1. Gegen diesen ihr fiktiv am 7. Dezember 2022 zugestellten Entscheid vom 28. November 2022 erhob die Beklagte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 16. Dezember 2022) Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau. 3.2. Auf die Zustellung der Berufung an die Klägerin zur Erstattung einer Berufungsantwort wurde verzichtet. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: