3. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Markus Leimbacher, Rechtsanwalt, QQ., zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Betreffend die Gerichtskosten wird das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 5. Der Kläger wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten für das obergerichtliche Verfahren eine richterlich auf Fr. 1'669.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Parteientschädigung zu bezahlen. Zustellung an: [...]