um Schulden für Kompetenzgüter handelt, deren Abzahlung zu berücksichtigen wäre (Ziff. II/7 SchKG-Richtlinien sowie vorne E. 14.2). Unter Berücksichtigung des (effektiven) Einkommens der Beklagten von Fr. 3'435.00 resultiert somit ein Manko. Die Rechtsbegehren der Beklagten erweisen sich auch nicht als aussichtslos. Folglich ist der Beklagten (aufgrund der mutmasslichen Uneinbringlichkeit der ihr vom Kläger zu ersetzenden Parteikosten) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.