14.4.2. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beklagten (inklusive des selbstgetragenen Kinderunterhalts von F.) beträgt Fr. 1'756.05 (Grundbetrag Fr. 595.00; Wohnkosten Fr. 327.50; Krankenkasse Fr. 203.60; Arbeitswegkosten Fr. 328.00; auswärtige Verpflegung Fr. 176.00; Parkplatz Arbeitsort Fr. 35.00; Kinderunterhalt F. [selbstgetragen] Fr. 90.95; angefochtener Entscheid E. 4.2.10 und zum Grundbetrag vorne E. 4).