14.4. 14.4.1. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt; insoweit ist das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Beklagten zudem eine Entschädigung für ihre Parteikosten zugesprochen. Angesichts der finanziellen Situation des Klägers erscheint wenig wahrscheinlich, dass die Parteientschädigung einbringlich ist. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht daher vor, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen zu entschädigen ist, wenn die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist.