Selbst unter Berücksichtigung des Zuschlags von 25 % auf den Grundbeträgen von ihm und dem Kläger (insgesamt Fr. 400.00) verbleiben noch Fr. 1'628.85. Werden weiter die laufenden Steuern von monatlich Fr. 360.00 (steuerbares Einkommen von gerundet Fr. 55'000.00, vgl. E. 8.5 hievor) angerechnet, verbleiben immer noch Fr. 1'268.00. Damit ist der Kindsvater in der Lage, für die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 sowie die Parteikosten des Klägers von rund Fr. 1'700.00 (vgl. E. 13 hievor) innert rund drei Monaten aufzukommen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen.