Denn die eheliche (vgl. BGE 138 III 672 E. 4.2.1) und elterliche Unterhaltspflicht nach Art. 277 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 5A_362/2017 E. 2.1) umfasst grundsätzlich auch die Prozesskosten. Der Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses geht dem Recht auf unentgeltliche Rechtspflege vor (vgl. BGE 142 III 36 E. 2.3.). Der Kindsvater verfügte bei Einreichung der Berufung (Dezember 2022) über einen Überschuss von Fr. 2'028.85 (angefochtener Entscheid E. 4.3.9). - 30 -