13. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind auf Fr. 2'000.00 festzusetzen (§ 8 i.V.m. § 11 VKD). Der Kläger ist ausserdem zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. d und b und Abs. 2 AnwT.