Auch der Umstand, dass die Beklagte intensiv Sport betreibt, schliesst nicht aus, dass entsprechende Symptome vorliegen. Entgegen den Ausführungen in der Berufung ist sodann nicht erstellt, dass die Beklagte "ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht nachkommt, nur weil sie mehr Zeit benötigt, um exzessiv Sport treiben zu können und um sich von diesen exzessiven sportlichen Tätigkeiten zu erholen" (Berufung S. 25), sondern die Beklagte hat, wie eingangs erwähnt, nachvollziehbar ausgeführt, ihre Pensumsreduktion nebst den gesundheitlichen Gründen wegen ihrer Tochter vorgenommen zu haben.