Überdies genügt der bloss zeitliche Zusammenhang der Pensumsreduktion mit dem Massnahmeverfahren nicht, um glaubhaft zu machen, dass die Reduktion einzig aus prozesstaktischen Gründen erfolgte. Auch, dass gemäss den Arztberichten von Dr. med. J. und Dr. K. keine physischen Ursachen für die Symptome der Beklagten eruiert werden konnten, belegt nicht, dass die Symptome der Beklagten, namentlich in Bezug auf den Erschöpfungszustand, simuliert sind. Den Vorbringen des Klägers hinsichtlich der Qualifikationen von med. pract.