11.5. Mit der Vorinstanz ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagten bis zur Vollendung des 16. Altersjahres ihrer Tochter F. bloss ein Pensum von 80 % zuzumuten ist. So hat sie denn auch selber anlässlich der Befragung ausgesagt, dass der Grund für die Reduktion von 100 % auf 80 % nebst ihren gesundheitlichen Problemen auch gewesen sei, dass sie zu Hause eine vierzehnjährige Tochter habe, die nachmittags "schulische Betreuung" brauche (act. 138). Ihre Tochter sei spätestens um 13:30 Uhr zuhause (act. 140). Ab und zu komme die Oma vorbei, um mit ihr zusammen Mittag zu essen, aber sonst habe F. keine Betreuung mehr (act. 141).