Demnach ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Dabei handelt es sich um den Ausgangspunkt der Regelbildung insofern, als der betreuende Elternteil auch anders als durch die obligatorische Beschulung des Kindes von Betreuungspflichten entlastet und dadurch für eine Erwerbstätigkeit frei werden kann (BGE 144 III 481 E. 4.7.7). - 27 -