Betreut der betreffende Elternteil ein Kind, bemisst sich die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach Massgabe des Schulstufenmodells (vgl. für den nachehelichen Unterhalt BGE 147 III 249 E. 3.4.4). Demnach ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe I eine Erwerbsarbeit von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6).