Das Schreiben von med.pract. L., welches der Beklagten eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziere, sei ein Gefälligkeitsschreiben. L. sei weder Psychiater, noch Psychotherapeut noch Psychologe. Es stelle sich auch die Frage, weshalb die Beklagte von Y. Herrn L. in Z. aufsuche (Berufung S. 24). Überdies betreibe die Beklagte exzessiv Sport. Wenn die Beklagte weniger exzessiv Sport treiben würde, wäre ihr Körper auch weniger erschöpft. Sie habe den Sport einzuschränken, um ihren familienrechtlichen Unterhaltspflichten nachzukommen (Berufung S. 25).