Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für die Pensumsreduktion seien vorgeschoben. Eine Reduktion aus gesundheitlichen Gründen werde bestritten. Die Reduktion sei aus prozesstaktischen Gründen erfolgt (Berufung S. 22). Alle Behauptungen der Beklagten habe Dr. med. J. ausgeschlossen: Ausschluss von Gastritis, Ausschluss von Colitis, Ausschluss von Zöliakie, kein Anhalt für Nahrungsmittelallergie. Auch dem Arztbericht von Dr. K. könne keine Krankheit der Beklagten entnommen werden. Es sei einzig die Beklagte, die gegenüber den Ärzten behaupte, am Limit zu sein (Berufung S. 23). Es handle sich um "simulierte Behauptungen". Das Schreiben von med.pract.