11.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, massgebend sei das effektiv erzielte bzw. realisierbare Nettoeinkommen (Berufung S. 21). Wenn die Beklagte in einem grösseren Arbeitspensum arbeite, als sie aufgrund des Schulstufenmodells verpflichtet sei, sei dieses effektiv erzielte Einkommen massgebend (Berufung S. 21 f.). Die Beklagte habe gezeigt, dass sie mit einem Arbeitspensum von 100 % arbeiten könne. Erst nach Einreichung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen habe die Beklagte ihr Arbeitspensum reduziert. Der zeitliche Zusammenhang sei evident. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe für die Pensumsreduktion seien vorgeschoben.