Die geringfügige Lohnerhöhung von monatlich Fr. 24.00 im Jahr 2022 werde nicht berücksichtigt, sei doch die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation nicht sicher. Nachdem A. ab April 2020 beim Vater gewohnt habe, habe sich die Beklagte um eine Vollbeschäftigung bemüht, die sie auf Dezember 2020 bei der O. gefunden habe. In der Folge habe sich gezeigt, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, dieser Vollbeschäftigung über einen längeren Zeitraum nachzugehen wegen gesundheitlicher Probleme, welche klassisch für eine Überbelastung seien.