11.2. Die Vorinstanz erwog, ab Dezember 2020 habe die Beklagte bei der O. mit einem Pensum von 100 % monatlich ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'290.00 erzielt, nach Abzug der Quellensteuer und der Kinderzulage, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Anteil Weihnachtsgratifikation (Fr. 500.00 im Jahr 2021). Dies sei der Betrag vor Abzug der Parkplatzgebühr von Fr. 35.00, danach habe sie mit einem Pensum von 80 % Fr. 3'435.00 verdient. Die geringfügige Lohnerhöhung von monatlich Fr. 24.00 im Jahr 2022 werde nicht berücksichtigt, sei doch die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation nicht sicher.