Das Nachhaken der Gerichtspräsidentin, ob er beides bekomme, beantwortete er mit "Ja" (act. 131). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen aus der 50/50-Vereinbarung nachkommen wird und hat deshalb zu Recht die entsprechende Rate vom Überschuss der Beklagten in Abzug gebracht. 11. 11.1. Strittig ist ferner, ob der Beklagten auch in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. Juli 2023 ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr. 4'290.00 anzurechnen ist.