In der Eingabe vom 2. Dezember 2021 hat die Beklagte mit Beilage 20 eine Liste der von ihr gemäss der "50/50 Regelung" bezahlten Beträge eingereicht. Der Kläger führte in der Replik aus (act. 106), dass diese Zahlungen nicht als Unterhalt deklariert worden seien und deshalb auch nicht als Unterhalt gelten können. Die Zahlung an und für sich hat er aber nicht bestritten. Der Kindsvater führte anlässlich der Befragung hierzu aus, dass die Beklagte ihm im Dezember 2020 Fr. 300.00 überwiesen habe. Er habe sie gefragt, was dies soll. Die Beklagte habe gemeint, es sei für den Unterhalt von A. Dies sei bis August, September dieses Jahres [wohl 2021]