tern. Die monatliche Rate habe im Jahr 2020 Fr. 214.10 (Wechselkurs Fr. 1.07045366) betragen (angefochtener Entscheid E. 4.5.1). 10.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, es sei aktenkundig, dass die Beklagte diese monatlichen Raten in der Vergangenheit nicht bzw. nur teilweise bezahlt habe. Ihr könne daher keine Schuldentilgung angerechnet werden (Berufung S. 21). 10.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört bei der Erweiterung auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum bei den Elternteilen allenfalls eine angemessene Schuldentilgung dazu (BGE 147 III 265 E. 7.2).