10.2. Die Vorinstanz erwog, es bestehe zwischen den Eltern die von ihnen als Übereinstimmung einer 50-50 Regelung bezeichnete Vereinbarung, welche die Abzahlung der Schulden der Beklagten beim Kindsvater in Höhe von insgesamt Euro 20'217.91 regle. Diese Schulden seien während des Zusammenlebens der Eltern und im Zusammenhang mit den Lebenshaltungskosten der Beklagten und von F. und A. entstanden. Die Beklagte habe diese undatierte Vereinbarung unterzeichnet und schulde jeweils Mitte des Monats Euro 200.00, beginnend am 15. April 2020, letzte Rate am 15. Mai 2029. Entgegen der Meinung der Beklagten handle es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Unterhaltsregelung zwischen den El-