9.4. Zwar trifft zu, dass es auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime in erster Linie Sache der Parteien ist, die massgebenden Tatsachen vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (Mitwirkungspflicht). Das Gericht ist indes weder an den von den Parteien geltend gemachten Sachverhalt, noch an unbestrittene Tatsachen noch an die von den Parteien eingereichten Beweismittel gebunden (vorne E. 2.2). Folglich liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Vorinstanz auch ohne entspre- - 24 -