9.3. Mit Berufung bringt der Kläger vor, auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes bestehe eine Mitwirkungspflicht der Parteien, deren Missachtung sich nachteilig für eine Partei auswirken könne. Es verletze den Untersuchungsgrundsatz, dass die Vorinstanz der Beklagten eine Kommuni- kations- und Versicherungspauschale von Fr. 100.00 angerechnet habe, obwohl sie keine entsprechende Position geltend gemacht habe (Berufung S. 20).