Bei den Elternteilen gehörten hierzu typischerweise die Steuern, anteilsmässig auch bei den Kindern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale (angefochtener Entscheid E. 3.6.3.3). Für die Phasen, in denen die Beklagte auch nach Leistung des Barunterhalts für A. über einen Überschuss verfüge, werde der Beklagten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von monatlich Fr. 100.00 zugesprochen, auch wenn sie keine entsprechende Position geltend gemacht habe (angefochtener Entscheid E. 4.5).